Börsenordnung

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Börsenregeln VIVARISTIKA
Veranstalter: Terrarienclub Bayreuth und Umgebung e.V.

Unsere Terrarienbörse ist als Forum für einen direkten Kontakt zwischen
Amphibien- und Reptilienzüchtern und interessierten Terrarianern oder allgemein
Interessierten gedacht. Sie ausdrücklich keine ausschließliche „Reptilienbörse“
sondern ist als unmittelbarer Austausch von Tieren und Informationen zwischen
den Züchtern und zwischen Züchtern und Einsteigern in die Reptilien- und
Amphibien oder Athropodenhaltung bzw. sonstigen Terrarientieren zu sehen.
Zielsetzung unserer Terrarienbörse ist es, neben dem Eindämmen von
Massenimporten von Wildtieren und zu selbsterhaltenden Populationen in
menschlicher Obhut beizutragen auch den potentiellen Käufern eine bessere
Beratung zu geben als es im Regelfall im klassischen Zoohandel erfolgen kann.

Anbieter, die gewerbsmäßig handeln, benötigen eine Erlaubnis der zuständigen
Behörde, die sie sich eigenverantwortlich organisieren; für diese Anbieter die
Tiere anbieten gilt generell das Tierschutzgesetz § 11 Abs. 1 Satz 1 Nummer 3
Buchstabe b. Dies betrifft auch gewerbsmäßig handelnde Anbieter aus dem
Ausland. Achtung: Mithin handeln unter Umständen Personen auch dann
gewerbsmäßig, wenn ihr Handeln nicht im steuerlichen Sinn als gewerblich
einzustufen ist.
Wir sind verpflichtet eine Liste mit den ggf. gewerbsmäßig handelnden Anbietern
spätestens 7 Tage vor Börsenbeginn bei der zuständigen Behörde einzureichen.


Tierarzt in Rufbereitschaft
ist für diese Börse: wird noch bekannt gegeben

Börsenveranstalter
ist der Terrarienclub Bayreuth und Umgebung e.V.

Börsenverantwortlicher ist der Vorsitzende Harry Wölfel und ggf. benanntes
Aufsichtspersonal. Der Börsenverantwortliche und das benannte
Aufsichtspersonal sind gegenüber Besuchern und Ausstellern weisungsbefugt
und üben ggf. das Hausrecht aus.

An- und Abtransport von Tieren und auch die zeitweise Unterbringung von nicht
ausgestellten Tieren erfolgt witterungsabhängig in thermostabile Behältern, z.B.
Kühlboxen, Styroporboxen o. ä. Erforderlichenfalls sind diese Behältnisse durch
Wärmeakkus oder -flaschen zu temperieren. Die Dauer unserer Terrarienbörse
ist auf maximal 10 Stunden beschränkt.

Angebotene Tiere dürfen nur im Bereich des dafür vorgesehenen
Börsengeländes angeboten werden. Sie müssen sich spätestens eine
Viertelstunde vor Eröffnung der VIVARISTIKA für Besucher an ihrem Stand
befinden – aktuell ist der Besuchereinlass auf 10.00 Uhr fixiert d.h. die Tiere
müssen um 9.45 Uhr am Stand sein.

Anbieterkennzeichnung: Jeder Anbieter hat an seinem Stand gut erkennbar
seinen Namen und seine komplette Adresse anzugeben.

Angebotskennzeichnung: Für jedes angebotene Tier (ausgenommen
Futterinsekten) sind folgende Mindestangaben schriftlich, für jeden
Interessierten sichtbar und dem jeweiligen Tier zuordenbar, auszulegen:

deutscher Name
wissenschaftlicher Name
Herkunft: Wildfang / Nachzucht
Geschlecht: Männchen = 1,0 / Weibchen = 0,1 / unbestimmt = 0,01 z.B. bei
Jungtieren
Schutzstatus: z.B.: WA I, WA II, BArtSchV usw
Besondere Haltungsansprüche z.B.: Klima, erreichbare Größe oder
Ernährungsansprüche (bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche
Nahrung)
Soweit nicht aufgrund rechtlicher Vorgaben z.B. Schutzstatus sowieso zwingend
vorgeschrieben, ist der Käufer berechtigt sich vom Verkäufer einen
Herkunftsnachweis ausstellen zu lassen, der mindestens die o.g. Angaben sowie
Name und Anschrift des Verkäufers enthält.

Für jedes geschützte Tier sind die Originalpapiere mitzuführen und auf Verlangen
des Börsenverantwortlichen bzw. der Behörde vorzulegen.

Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren
hinweisen. Für jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die
Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf
Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß
EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine
Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG – VO 338/97 ist nur dann
zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG – VO 338/97 den Verkäufer zur
Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist
unzulässig.

Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den
Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO
939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein. Die
Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die
Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen werden.

Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in
der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen
Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2
BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss
auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten.

Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten
artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz
ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine
Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht.

Die gem. § 5 Abs. 1 BArtSchV zu führenden Aufnahme- und Auslieferungsbücher
sowie Zuchtbücher sind von den Verkäufern im Original mitzuführen und ggf. auf
Verlangen den Behördenvertretern zur Ansicht vorzulegen. Der Anbieter muss
den Käufer Tieres auf die Meldepflicht hinweisen.

Die Behältnisse müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen:

ausreichende Belüftung
geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen Mindestmaß
an Rückzugsmöglichkeiten z.B. Pflanzenteile, Korkrindenstücke oder Wurzeln
sowie bei Bedarf (artabhängig) ein Wasserbehältnis oder
feuchtigkeitsspeicherndes Substrat.
das Stapeln von Behältern mit Tieren ist nur in entsprechend stabilen Behältern
zulässig und wenn daraus keine Beeinträchtigung der Insassen zu erwarten ist
die Größe des Behälters muss ein problemloses Wenden ermöglichen.
Als Faustregel bei Echsen gilt – mindestens l,5fache Kopf-Rumpf-Länge,
bei Schlangen mindestens 0,3 x der Gesamtlänge
bei Amphibien das 1,5fache der Gesamtlänge ggf. einschließlich Schwanz
bei Schildkröten mindestens 2 x Panzerlänge
Sumpf- und Wasserschildkröten sollen auf einer feuchten Unterlage angeboten
werden
Aquatile Arten z.B. Weichschildkröten, Krallenfösche oder ausschließlich im
Wasser lebende Molche sind im geeigneten Wasser anzubieten
und zu transportieren, bei Bedarf ist ein Landteil als Ruheplatz zu schaffen
Ein Mindestmaß der Grundfläche beim Anbieten von Wirbeltieren beträgt aber
immer (auch wenn nach o.g. Berechnungsformeln ein geringeres Maß reichen
würde!) 10 x 10 Zentimeter.
Die Betrachtung der Tiere soll nur von einer Seite oder von oben möglich sein,
alle Wirbeltiere sind einzeln unterzubringen (auch beim Transport); dies gilt auch,
wenn die Tiere paarweise oder als Zuchtgruppe abgegeben werden sollen
das Anbieten oder Ausstellen von kranken, verletzten oder sichtlich
geschwächten Tieren ist verboten
das freie Herumtragen von Tieren ist untersagt.

Lebende Säugetiere dürfen sind nur nach Voranmeldung (genaue Mitteilung der
Art und Anzahl online über unser Portal) und Bestätigung durch den
Börsenveranstalter angeboten werden, wenn die dann individuell mitgeteilten
Bedingungen zur deren Unterbringung bestätigt werden.

Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in
Tischhöhe (ca. 70 cm) aufgestellt werden – eine Ausstellung von lebenden Tieren
in Behältern am Boden ist untersagt.

Tote Wirbeltiere z.B. Frostmäuse dürfen nur dann angeboten werden, wenn die
Tötung tierschutzgerecht erfolgt ist und für die Aufbewahrung z.B. bei
Frostmäusen die Wahrung der Kühlkette gewährleistet ist.

In Räumen, in denen Tiere angeboten werden, ist das Rauchen untersagt und
Zugluft zu vermeiden. Es muss für angemessene Temperatur gesorgt werden.

Das Ausstellen und Anbieten von für den Menschen gefährlichen Tieren ist
verboten. Siehe Anhang!


Das Herausnehmen von Tieren aus den Behältern ist ausschließlich im Beisein
des Besitzers und nach dessen ausdrücklicher Zustimmung gestattet, wenn
dafür ein triftiger Grund vorliegt.

Das Beklopfen und Schütteln mit Tieren besetzter Behälter ist zu unterlassen.

Die ausgestellten Tiere sind ständig vom Besitzer oder von einer von ihm damit
beauftragten Person zu beaufsichtigen.

Geschlechtsbestimmungen mit Hilfsmitteln z.B. Sonden, die Verletzungen
verursachen können oder für das Tier schmerzhaft sind, sollen in der Regel nicht
erfolgen bzw. sind auf ein Minimum zu beschränken.

Das Anbieten von hochtragenden Tieren (auch Mäusen) und frischgeborenen
Mäusebabys (oder anderen frischgeborenen Säugetierbabys) ist aus
Tierschutzgründen zu unterlassen.

Die Mitnahme von Hunden (konsequenterweise auch von Schoßhündchen!),
Katzen und ähnlichen Pets in den Börsensaal ist nicht gestattet.

Die Abgabe von Tieren an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren darf nur mit
Zustimmung des Erziehungsberechtigten erfolgen.

Erworbene Tiere müssen so schnell als möglich aus dem normalen
Börsengeschehen entfernt werden. Dazu ist jeder Verkäufer verpflichtet das
verkauft Tiere für den Käufer aufzubewahren und abseits von den sonstigen
angebotenen Tieren aufzubewahren. Alternativ dazu bietet der Terrarienclub
Bayreuth und Umgebung e.V. an, dass die gekauften Tiere in einem separaten,
extra ausgewiesenen Raum aufbewahrt werden (es entsteht aber kein Anspruch
für die abgegebenen Tiere, falls sich hier z.B. eine Krankheit ausprägt, sich das
Tier verletzt oder ein Tier stirbt). Die gekauften Tiere dürfen nicht während des
ganzen Börsenbesuchs herumgetragen (transportiert) werden.

Aussteller, deren Tierhaltung bzw. Angebot seitens der Behörde erheblich
beanstandet wird, werden von der nächsten VIVARISTIKA ausgeschlossen. Im
Einzelfall entscheidet darüber ein Vertreter der zuständigen Behörde. In allen
Zweifelsfällen bezüglich der Tiere , insbesondere über die artgerechte
Unterbringung und Versorgung von Tieren und den Umgang mit diesen
entscheidet die Börsenleitung sowie ggf. der amtliche Tierarzt. Den Anweisungen
der Börsenleitung sowie dem Veterinär ist Folge zu leisten.

Jeder Anbieter ist für seine mitgebrachten Tiere und Waren selbst verantwortlich.

Diese Regeln sind für alle Teilnehmer dieser Börse verbindlich und gelten durch
die Teilnahme als anerkannt. Eine Anmeldung der Anbieter zur VIVARISTIKA ist
nur online, nach Anerkennung der aktuell gültigen Börsenordnung möglich.
Der Terrarienclub Bayreuth und Umgebung e.V. ist nur Ausrichter dieser
Veranstaltung und übernimmt im Schadensfall keine Haftung.

Regressansprüche gegenüber dem Veranstalter sind nicht möglich.

Anhang zur Börsenordnung des Terrarienclub Bayreuth und Umgebung e.V.

In Absprache mit den zuständigen Behörden wurde dieser Punkt überarbeitet
und spezifiziert. Teilweise werden in Ermangelung guter Bestimmungsbücher
oder Erfahrung zur sicheren Unterscheidung und Zuordnung der Arten, sowie
fehlender Erforschung der Giftwirkung auf den menschlichen Körper ganze
Tiergruppen von dem Angebotsverbot erfasst. Die angeboten Tiere werden vom
Veranstalter vor und während der Veranstaltung kontrolliert. Werden wissentlich
oder unwissentlich Tiere der unten aufgeführten Gruppen angeboten oder kann
bei der Kontrolle die Zuordnung zu für den Menschen ungefährliche Arten nicht
zweifelsfrei erfolgen, müssen die Tiere vom Tisch genommen werden und dürfen
auf unserer Börse nicht weiter offeriert werden. Auch ein Anbieten „unter der
Hand“ ist zu der Veranstaltung untersagt. Eine Missachtung dieser Regelungen
kann den Verweis aus den Börsenräumlichkeiten, im schlimmsten Fall auch eine
polizeiliche Anzeige nach sich ziehen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.

Unter diese Regelung fallen insbesondere:
– alle Giftschlangen (auch Trugnattern, ausgenommen Heterodon spp.)
– Skorpione (ausgenommen z.B. Pandinus spp., Hadogenes spp., Euscorpius spp.,
Hadrurus spp. u.ä.),
– für den Menschen gefährliche Spinnen (z.B. Trichterspinne Atrax robustus,
Falltürspinnen alle Arten, Einsiedlerspinnen Loxosceles spp., Witwen
Latrodectus spp., Kammspinnen Phoneutria spp., Krabbenspinnen alle Arten),
(Vogelspinnen dürfen weiter angeboten werden)
– Scolopender alle Arten
– für den Menschen gefährliche Wanzen (z.B. Raubwanze Triatominae spp.
und Reduvidae spp.)
– sowie alle weiteren potentiell gefährlichen Tiere soweit sie hier nicht explizit
aufgeführt sind.

Allgemein werden folgende Zuchtformen als Qualzuchten eingestuft und dürfen
ab sofort zur VIVARISTIKA ebenfalls nicht mehr gehandelt werden. „Lemon
Frost“ Leopardgeckos (Tumorbildung der Haut) /Enigma“ Leopardgeckos
(Enigma-Syndrom), „Spider“ Königspython (Wobble-Syndrom, Missbildungen im
Gleichgewichtsorgan), „Silkback“ Bartagame (fehlender mechanischer Schutz der
Haut und sehr hohe Evaporationsrate), tagaktive albinotische Echsen und „White
Piebald Formen“ sowie albinotische Schildkröten (fehlendes Melanin führt bei
diesen Tieren zu erhöhter Lichtsensitivität).

In Zweifelsfällen halten Sie bitte vorher Rücksprache mit dem Veranstalter.

Bitte beachten Sie weiterhin:
Eine Reihe von Bundesländern (darunter auch Bayern) haben teilweise
umfangreiche Vorschriften, die das Halten potentiell gefährlicher Tiere betreffen
und z.B. oft auch von einer behördlichen Genehmigung abhängig machen. Bitte
informieren Sie sich vor dem Kauf bzw. auch Verkauf Ihrer Tiere über die
entsprechenden Vorschriften.
Diese Regeln sind für alle Teilnehmer dieser Börse verbindlich und gelten durch
die Teilnahme als anerkannt.

Die Vorstandschaft